Der Ein-Prozent-Deckel bleibt, das Kostenverbot bis 18 bleibt. Geändert hat sich eine einzige Angabe — und sie trifft genau die Strecke, die den Vertrieb bezahlt.
Zwei Korrekturen zuerst, in eigener Sache. In Folge 8 stand, es gebe keine Aufsichtsmitteilung zu Artikel 50 — die BaFin hatte am 29. Juli eine Pressemitteilung veröffentlicht und eine eigene Seite zur KI-Marktüberwachung dazu. Richtig bleibt: kein Fall, keine Warnung, kein Verfahren. Falsch war: keine Mitteilung. Und der zitierte BaFin-Experte heißt Jens Obermöller, nicht Julia; er leitet die Abteilung Technologie im Finanzsektor. Julia Wiens ist Exekutivdirektorin der Versicherungs- und Pensionsfondsaufsicht.
Thema eins: die Kabinettsfassung der Frühstartrente vom 12. August. Der Ein-Prozent-Deckel bleibt, das Verbot von Abschluss- und Vertriebskosten bis zur Volljährigkeit bleibt. Geändert hat sich eine einzige Angabe: Der Referentenentwurf hatte die Beratungspflicht nur für den Versicherer abbedungen, die Kabinettsfassung nennt zusätzlich die Vorschrift für den Versicherungsvermittler. Damit ist die Asymmetrie weg, über die sich im Juli die halbe Branche aufgeregt hat — für dieses Produkt schuldet niemand mehr eine Beratung. Der GDV begrüßt das ausdrücklich, „weder für Versicherer noch für Versicherungsvermittler"; AfW und BVK sehen es anders. Der wunde Punkt liegt nicht in einer einzelnen Regelung, sondern in der Kombination: Kostendeckel, Kostenverbot und Beratungsfreiheit zusammen lassen keine vergütete Beratungsstrecke mehr übrig.
Thema zwei: Was am Ende des Depots passiert. Bis 2026 galt für geförderte Verträge, dass ein Auszahlungsplan spätestens ab 85 in eine Teilrente münden muss. Diese Teilkapitalverrentung ist in der ab Januar geltenden Fassung nicht gelockert, sondern gestrichen — am Ende wird ein etwaiges Restkapital ausgezahlt, nicht verrentet. Die Deutsche Aktuarvereinigung fragt seit Dezember, aus welchen Mitteln die Alterssicherung danach erfolgen soll; der GDV rechnet vor, dass rund 47 Prozent der 65-jährigen Frauen und 32 Prozent der Männer älter als 90 werden. Ein Depot kann ein Wertpapierinstitut führen, eine lebenslange Leibrente nicht. Und im Zertifizierungsrecht steht ein Satz, der selten zitiert wird: Wer überhaupt einen Altersvorsorgevertrag zertifiziert bekommen will, muss mindestens ein Standarddepot anbieten oder einen kooperierenden Anbieter nachweisen. Für Lebensversicherer ist das Standardprodukt damit keine strategische Option, sondern Zugangsvoraussetzung.
Thema drei: der Opting-out-Countdown. Wer ein Optionssystem zum 1. Januar starten will, hat noch etwa fünf Wochen — der Grund ist die Drei-Monats-Frist aus § 20 Absatz 2 BetrAVG: Das Angebot muss in Textform vorliegen, bevor das erste umzuwandelnde Entgelt fällig wird. Fällt es im Januar, muss das Angebot Ende September raus, und die Betriebsvereinbarung steht davor. Seit Januar geht das Optionssystem auch ohne Tarifvertrag, wenn Entgeltansprüche in der Branche nicht und auch nicht üblicherweise tariflich geregelt sind und der Arbeitgeber mindestens 20 Prozent zuschießt — die stille Hürde steckt im Wort Betriebsvereinbarung. Und aus dem BRSG II treten zum 1. Januar 2027 nur zwei Dinge in Kraft: der flexible Übergang in den Ruhestand und die höhere Geringverdienerförderung. Abfindungsgrenzen und die SPM-Öffnung gelten längst.