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Zurück zu Regulatorik & Realität Folge 7 · 28.07.2026

Digital Omnibus in Kraft, Artikel 50 startet & Deutschland bekommt eine KI-Aufsicht

Der Aufschub war nicht für euren Chatbot. Verschoben wurden die Hochrisiko-Pflichten aus Kapitel III — Artikel 50 wird am 2. August trotzdem anwendbar.

14:20 Min Mario Pustan Hamburg
Folge 7 28.07.2026

Digital Omnibus in Kraft, Artikel 50 startet & Deutschland bekommt eine KI-Aufsicht

Der Aufschub war nicht für euren Chatbot

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Shownotes

Der Digital Omnibus ist da: Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli, im Amtsblatt am 24. Juli, in Kraft seit dem 27. Juli. Damit ist Artikel 4 KI-VO tatsächlich weicher — aus dem Sicherstellen eines Kompetenzniveaus wird die Pflicht, Maßnahmen zur Unterstützung der KI-Kompetenz zu ergreifen, ohne Garantie eines individuellen Niveaus. Verschoben sind aber nur Kapitel III Abschnitte 1 bis 3: Hochrisiko rutscht auf den 2. Dezember 2027 bzw. den 2. August 2028.

Artikel 50 startet unverändert am 2. August 2026 — und entscheidend ist, wen die Norm verpflichtet. Absatz 1 (Systeme, die direkt mit Menschen interagieren, müssen das erkennbar machen; Ausnahme, wenn ohnehin offensichtlich) und Absatz 2 (maschinenlesbare Markierung synthetischer Inhalte, Bestandssysteme bis zum 2. Dezember 2026) treffen den Anbieter. Absatz 3 (Emotionserkennung, biometrische Kategorisierung) und Absatz 4 (Deepfakes) den Betreiber. Wer ein System einkauft, erfüllt Absatz 1 und 2 nicht selbst — muss die Anbieterauskunft aber belegen können. Keine einheitliche Etikettierung nach festem Muster, sondern situationsangemessene Transparenz; Bußgeldrahmen bis 15 Mio. € oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes.

Fast unbemerkt geblieben: die Leitlinien der EU-Kommission zu den Transparenzpflichten vom 20. Juli und der Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content vom 10. Juni — freiwillig, aber von der Kommission ausdrücklich als geeignetes Instrument bewertet, um die Erfüllung zu belegen. Dazu das KI-MIG: Bundestag 11. Juni, Bundesrat 10. Juli, Bundesnetzagentur als zentrale Marktüberwachungsbehörde, BaFin für beaufsichtigte Finanzdienstleistungen. Für einen Vorstand ändert das die Beweislage, nicht die Rechtslage.

Und der Termin, den alle übersehen: Wer das Opting-out nach § 20 Abs. 3 BetrAVG zum 1. Januar 2027 starten will, muss Ende September draußen sein. Die Widerspruchsfrist von mindestens einem Monat läuft dabei innerhalb der Drei-Monats-Frist, nicht zusätzlich.

Links & Quellen

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