Neun Tage § 212 VVG: Der Paragraf macht keinen Lärm — er sammelt. Dazu die Juli-Entscheidung beim Opting-out und der finale Digital Omnibus. Wer jetzt entspannt, hat die falsche Frist gelesen.
Neun Tage § 212 VVG im Wirkbetrieb: Der Paragraf macht keinen Lärm — er sammelt. Das Gesetz schreibt keinen Workflow vor, aber wer den Anspruch beherrschbar machen will, braucht drei Dinge — erkennen, informieren, dokumentieren. Denn bAV-Sachverhalte wirken über Jahrzehnte, und Erinnerung ersetzt keinen Nachweis. Das erweiterte Fortsetzungsrecht gilt für jede entgeltlose Zeit ab dem 1. Juli — Sabbatical, Langzeiterkrankung, Pflegezeit, nicht nur Elternzeit.
Dazu die Juli-Entscheidung beim Opting-out (§ 20 Abs. 3 BetrAVG): Wer zum 1.1.2027 automatisch einschreiben will, braucht das Textform-Angebot bis Ende September — die Betriebsvereinbarung also jetzt. Und: Der Digital Omnibus ist durch (EP 16.06., Rat 29.06.) — die Hochrisiko-Pflichten rutschen auf Dezember 2027 bzw. 2028, aber am 2. August 2026 greifen die Transparenzpflichten aus Artikel 50: maschinenlesbare Kennzeichnung synthetischer Inhalte für neue generative Systeme (Bestandssysteme: Übergangsfrist bis 2.12.2026), Offenlegungspflicht bei Deepfakes, Bußgeld bis 15 Mio. € / 3 %. Inklusive einer Korrektur in eigener Sache zu Artikel 4 KI-VO: Aus dem Sicherstellen eines Kompetenzniveaus wird die Pflicht, Maßnahmen zur Unterstützung von KI-Kompetenz zu ergreifen — weicher, aber nicht weg. Wer jetzt entspannt, hat die falsche Frist gelesen.